Juristischer Hintergrund
Juristisch wird der Bürgerkireg im Irak einfach weggetrickst: Zwar gebe es im Irak zwar Terror und bürgerkriegsartige Zustände. Doch das sei allgemeines Lebensrisiko und treffe keine Bevölkerungsgruppe besonders, so dass Bundesamt. Besonders absurd ist es, dass die „freiwillige Ausreise“ in den Irak von den Behörden und den Gerichten für zumutbar gehalten wird. Im Juni 2006 urteilte das Bundesverwaltungsgericht, der bestehende Abschiebestopp beruhe nicht auf humanitären Gründen, sondern auf fehlenden Flugverbindungen und noch nicht abgeschlossenen Rückübernahmeverhandlungen. Damit ist eine freiwillige Ausreise möglich und der Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis für Irakerinnen und Iraker auf Dauer versperrt. Iraker und Irakerinnen erhalten eine Duldung bis ihre Abschiebung möglich wird. Dies ist nun für den Nordirak der Fall, hierhin sind Abschiebungen seit Anfang 2007 möglich.
In einer Pressemitteilung erklärte das Bundesverwaltungsgericht in eklatanten Widerspruch zur aktuellen Situation im Irak.
Eine unzumutbare Gefährdung des Klägers bei der Rückkehr in den Irak hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Prüfung einer freiwilligen Rückkehrmöglichkeit ausdrücklich verneint. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass eine freiwillige Ausreise des Klägers aus Rechtsgründen unmöglich ist. BVerwG 27.06.2006

23.08. 35 Tote im Nordirak 

