Sicherheitsgefährder
Auch mit der Terrorangst der Bevölkerung soll Gutwetter für Irakabschiebungen gemacht werden. So sollen neben den „Straftätern“ zunächst nur die sogenannten „Sicherheitsgefährder“ abgeschoben werden. Die Einstufung als Sicherheitsgefährder erfolgt über die jeweiligen Landesinnenministerien, eine Anklage, Beweisaufnahme und Zeugenvernehmung vor Gericht findet nicht statt. Sicherheitsgefährder sind nicht verurteilt.
Es handelt sich meistens um Menschen denen ein mehr oder weniger regelmäßiger Kontakt zu Extremisten, Terrorverdächtigen oder sogenannten „Hasspredigern“ nachgesagt wird: Wer zu häufig auf der Telefonliste eines Extremisten aufgetaucht, einen so genannten „Hassprediger“ ein paar mal mit dem Auto gefahren, oder zum wiederholten Mal neben einem Terrorverdächtigen in der Moschee gesehen wurde, wird schnell zu einem “Sicherheitsgefährder”. Es reicht der Kontakt, Taten oder Aussagen spielen keine Rolle. Der Rechtsstaat wird ausgehebelt, die Unschuldsvermutung wird umgekehrt und das ganze noch mit lebensgefährlichen Abschiebungen bestraft.
Wer ist ein Gefährder?
Bundestagsdrucksache 16/3570 vom 24.11.2006 (pdf):
Abgeordneter Wolfgang Neskovic (DIE LINKE.): Wie lautet der genaue Wortlaut der von der „AG Kripo” (Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamts) festgelegten Definition des Begriffes „Gefährder”.
Antwort des Staatssekretärs Dr. August Hanning vom 21. November 2006: Es wurde nachfolgende Definition abgestimmt: „Ein Gefährder ist eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird.”
Der Rechtsanwalt Udo Vettter erklärt was das in der Konsequenz bedeutet:
Wie unschwer feststellbar, ist in § 100a Strafprozessordnung ein erheblicher Teil des Strafgesetzbuchs zitiert, ab einer mittleren Deliktschwere aufwärts. Aus dem Wort “insbesondere” in der Antwort des Staatssekretärs ergibt sich allerdings, dass der Katalog für die Sicherheitsbehörden nicht abschließend ist. Man behält sich also vor, auch das eine oder andere Delikt heranzuziehen. Welches natürlich auch etwas harmloser sein kann…
Es genügt also grundsätzlich die Annahme, dass jemand was Böses im Schilde führt. Außerdem muss der Gefährder “politisch motiviert” sein. Welch beruhigendes Korrektiv. Jedenfalls ist kaum zu vermuten, dass das staatliche Kaffeesatzlesen gerade hieran scheitert.

23.08. 35 Tote im Nordirak 

