Aufenthalt Jetzt! Irak-Abschiebungen stoppen!



Obwohl das Auswärtige Amt davor warnt, werden mehr und mehr Flüchtlinge nach Afghanistan und in den Irak abgeschoben – zum Teil mit abenteuerlichen Begründungen” (Die Zeit)


25. Juni 2008

BVerwG eröffnet Chancen für geduldete Iraker - Jetzt Folgeanträge stellen

Am 24. Juni konnten die Anwältinnen Lex & Scheer vor dem BVerwG einen großartigen Erfolg erzielen. In letzer Konsequenz bedeutet dies für alle geduldeten Iraker die nicht aus dem Nordirak stammen, dass nun gute Chancen auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7, Satz 2 AufenthG bestehen und damit auf eine Aufenthaltserlaubnis bestehen. (Quelle BVerWG - Pressemitteilung)

Noch eine kleine Zusatzinformation: Das Bundesinnenministerium muss wohl von den sechs anwesenden Richtern regelrecht auseinandergenommen worden seien. Das freut uns natürlich sehr da wir schon seit langem den perfiden juristischen Trick der zum Aushebeln des Anspruchs auf subsidiären Schutz führt kritisieren.

Das Urteil wird in Kürze auf dieser Seite zum download erscheinen.

Hier die Informationen der Kanzlei Lex & Scheer:

Lichtblick für irakische Flüchtlinge

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

gestern haben meine Kollegin RAin Juliane Scheer und ich beim Bundesverwaltungsgericht zur Frage des subsidiären Abschiebungsschutzes für irakische Flüchtlinge eine aufsehenerregende Entscheidung erstritten:

Zum einen wurde entschieden, dass Art 15 c der Qualifikationsrichtlinie keinen landesweiten innerstaatlichen bewaffneten Konflikt voraussetzt, sondern auch ein regional begrenzter Konflik ausreichend ist. Dass diese Voraussetzung für zumindest weite Teile des zentralirakischen Gebiets erfüllt ist, wurde auch vom Bundesamt nicht bestritten.

Weiter hat das BVerwG entschieden, dass ein Abschiebestopp-Erlaß die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG nicht hindert, wenn die Voraussetzungen des Art. 15 c der Qualifikationsrichtinie vorliegen. Der Erwägungsgrund 26 der Qualifikationsrichtlinie führt nicht zu einem Ausschluß der Feststellung des Abschiebungsverbotes, wenn die Gefahr der Bevölkerung allgemein droht.

Dies bedeutet, dass die Gerichte nun inhaltlich prüfen müssen, ob durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflik infolge willkürlicher Gewalt eine ernsthafte individuelle Bedrohung für einen Flüchtling gegeben ist. Sie können sich nicht mehr darauf zurückziehen, dass durch die Erlasslage für Flüchtlinge ein gleichwertiger Schutz durch die Erteilung von Duldungen vorliegt, so wie die Rechtsprechung dies über Jahrzehnte entschieden hat.

Das BVerwG hat hierzu eine Presseerklärung herausgegeben, die auf der homepage des BVerwG unter Nr. 36/2008 zu finden ist.

Dies bedeutet, dass irakische Flüchtlinge nun gute Chancen haben, dass in einem erneuten Verfahren ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7, Satz 2 AufenthG festgestellt wird. Diese Anträge sollten nun auch möglichst rasch und in großer Zahl gestellt werden.


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