Europäischer Gerichtshof prüft Irak-Widerruf
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 7. Februar entschieden Asyl-Widerrufe gegen drei Irakern durch den Europäischen Gerichtshof prüfen zu lassen. Kernfrage ist ob es zur Aberkennung des Asyl- und damit Aufenthaltsrecht ausreicht das mit dem Sturz Saddam Husseins der ürspründliche Verfolgungsgrund, die Bedrohung durch das Baath-Regime, wegfällt. Der EuGH wird darüber entschieden ob bei einem Asylwiderruf zusätzlich zum Wegfall des Verfolgungsgrund geklärt seien muss,
“dass eine prinzipiell schutzmächtige Herrschaftsgewalt im Heimatstaat vorhanden sein muss und, anders als nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dem Ausländer dort auch keine sonstigen Gefahren - etwa im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage oder die allgemeinen Lebensbedingungen - drohen.” (Dr. Klaus Dienelt)
Das Verfahren wird damit abwägen ob die deutsche Rechtssprechung in der Frage der Asylanerkennung und des Asylwiderrufs in einklang mit der EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG) steht. Sollte hier für die Iraker entschieden werden, könnte dies laut Frankfurter Allgemeinen Zeitung deutsche Gerichte dazu zwingen den Flüchtlingsbegriff nach Genfer Flüchtlingskonvention weniger restriktiv auszulegen so dass neben einer persönlichen Verfolgung auch die allgemeine Gefahrenlage zu einem Asylgrund werden könnte.
Eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen wird eingeholt:
1. Ist Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 dahin auszulegen, dass – abgesehen von Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) - die Flüchtlingseigenschaft bereits dann erlischt, wenn die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchstabe c) der Richtlinie, aufgrund derer die Anerkennung erfolgte, entfallen ist und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchstabe c) der Richtlinie haben muss?
2. Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist: Setzt das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e) der Richtlinie darüber hinaus voraus, dass in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt,
a) ein Schutz bietender Akteur im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie vorhanden ist und reicht es hierbei aus, dass die Schutzgewährung nur mit Hilfe multinationaler Truppen möglich ist,
b) dem Flüchtling kein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie droht, der zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Art. 18 der Richtlinie führt, und/oder
c) die Sicherheitslage stabil ist und die allgemeinen Lebensbedingungen das Existenzminimum gewährleisten?
3. Sind in einer Situation, in der die bisherigen Umstände, aufgrund derer der Betreffende als Flüchtling anerkannt worden ist, entfallen sind, neue andersartige verfolgungsbegründende Umstände
a) an dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu messen, der für die Anerkennung von Flüchtlingen gilt, oder findet zugunsten des Betreffenden ein anderer Maßstab Anwendung,
b) unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zu beurteilen?
Quellen:
BVerwG: Europäischer Gerichtshof soll Widerruf der Anerkennung irakischer Flüchtlinge klären.
Frankfurter Allgemeiner Zeitung vom 9. Februar 2008: “Abschiebung nach Regime Wechsel”
Presseerklärung 4/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2008

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