Aufenthalt Jetzt! Irak-Abschiebungen stoppen!



„Diese Politik ist angesichts der allgegenwärtigen Gewalt im Irak nicht nur menschenrechtswidrig, sondern zynisch und zutiefst beschämend“ (Amnesty International)


22. November 2007

Abschiebeschutz für Sunniten?

Die Frankfurter Rundschau verkündete diese Woche, dass ein “faktischer Abschiebestopp” für Sunniten aus dem Zentralirak erlassen wurde. Sie beziehen sich dabei auf ein Urteil des Bayerischen VGH (VGH München, Urt. v. 14. 11. 2007 – 23 B 30496/07 u.a.). Ganz so einfach wie es in dem FR-Artikel klingt, ist das nicht. Weder hat der VGH einen “faktischen Abschiebestopp” erklärt, noch hat irgendwer entschieden, dass die Iraker bleiben dürfen. Der FR-Artikel stiftet hier leider ziemliche Verwirrung; der Autor kennt sich wohl mit den Begriffen nicht so gut aus. Der 23. Senat des Bayerischen VGH hat bisher nur die Rechtsprechung des VG Ansbach bestätigt, dass Sunniten aus dem Zentralirak Gruppenverfolgung droht. Dies ist natürlich für die Asylverfahren extrem relevant. Diejenigen, denen der Flüchtlingsstatus bereits bestandskräftig entzogen wurde, und die sich nun auf dieses neue Urteil berufen können, sollten daher unbedingt einen Folgeantrag beim Bundesamt stellen. Das Urteil ist natürlich auch noch nicht rechtskräftig und es ist zu erwarten, dass das Bundesamt Nichtzulassungsbeschwerde erhebt. Aber natürlich ist dieses Urteil erstmal ein riesiger Erfolg und es ist zumindest zu hoffen, dass das Bundesamt die Widerrufsverfahren endlich stoppt.

Hier die Pressemitteilung des VGH-München:

Der VGH München hat entschieden, dass irakischen Staatsangehörigen sunnitischer Religionszugehörigkeit aus dem Zentralirak bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht besteht. Die Betroffenen genießen daher Abschiebungsschutz.

Die Verfahren wurden geführt, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den früher eingeräumten Abschiebungsschutz nach § 51 I Ausländergesetz a. F. (nunmehr § 60 I Aufenthaltsgesetz) widerrufen hatte. Der 23. Senat des VGH bestätigte die Rechtsprechung einer Kammer des VG Ansbach, welche die Widerrufsbescheide des Bundesamtes als rechtswidrig aufgehoben hatte.

Der Senat gelangte zu der Auffassung, dass sich die Lage der sunnitischen Bevölkerung im Zentralirak in den letzten Jahren drastisch verschlechtert habe. Täglich fänden eine Vielzahl von Anschlägen mit oft tödlichen Folgen für die Betroffenen statt, was zu einer großen Fluchtbewegung ins benachbarte Ausland geführt habe, die nach wie vor anhalte. Der irakische Staat sei nicht in der Lage, den Schutz seiner Bürger zu gewährleisten, sondern beteilige sich vielmehr an den interkonfessionellen Auseinandersetzungen. Angesichts der verheerenden Sicherheitslage schwebten die Sunniten in der Gefahr, Opfer religiös-politisch motivierter Gewaltakte zu werden. Eine Rückkehr in den kurdisch verwalteten Nordirak sei Irakern allenfalls zumutbar, wenn dort auf Grund von Familien- oder Stammesverbindungen das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert sei.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen; die Bundesrepublik Deutschland kann dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG in Leipzig einlegen. (VGH München, Urt. v. 14. 11. 2007 – 23 B 30496/07 u.a.)


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