Aufenthalt Jetzt! Irak-Abschiebungen stoppen!



Mit deutscher Gründlichkeit aussortiert, geht’s demnächst dorthin zurück, wo täglich gebombt, massakriert und entführt wird. (Monitor)


27. Juni 2007

Irak-Abschiebungen auch aus Hessen möglich

Noch vor Niedersachsen und Bayern hat Hessen Abschiebungen von NordirakerInnen ermöglicht. Etwas versteckt findet sich dies in einer
Anweisung an die Auländerbehörden vom Dezember 2006 die besagt das weiterhin nicht in den Irak abgeschoben wird, außer wenn es sich um Straftäter handelt. Damit kommt dieser Erlass denen Abschieberlässen von Bayern und Niedersachsen nahe, dies wird in einer hessischen Verfügung vom 11.01.2007 deutlich: Als Straftäter werden Personen definiert, die zu einer höheren Geldstrafe als 50 Tagessätzen verurteilt sind. Davon betroffen sind viele Iraker, die entgegen der Bestimmungen des Wirtschaftsembargos Geld an ihre Familien im Irak geschickt haben. Auch Verstöße gegen die Residenzpflicht, das Verbot für Asylbewerber ihren Landkreis zu verlassen, führen schnell zu so hohen Tagessätzen. Hier ein aktuelles Beispiel Ob auch sogenannte “Sicherheitsgefährder” betroffen sind ist unklar. Abschiebungen sind definitiv möglich, seit das Bundesministerium des Innern mit Schreiben vom 13. März mitteilte das Rückübernahmeverhandlungen mit dem Nordirak abgeschlossen wurden.

Auszug aus der Rundverfügung an die hessischen ABHs des RP Darmstadt vom 11.01.07 zur Auslegung des Erlasses Rückführungen in den Irak.
- Leider haben wir nur den Auszug und nicht die komplette Rundverfügung bekommen.

“In Ergänzung des Bezugserlasses des HMdI vom 21.12.2006 sind für die Rückführung von verurteilten Straftätern in den Irak nachfolgende Punkte unbedingt zu beachten:

1. Der rückzuführende Personenkreis umfasst Straftäter, die zu einer Strafe von mindestens 50 Tagessätzen verurteilt wurden.

2. Rückführungen auf dem Luftweg können nur in die nordirakischen Provinzen Sulaimaniya, Erbil und Dohuk erfolgen (UNHCR-Positionspapier vom Sept. 2005 und Nov. 2006).

3. Die Rückzuführenden müssen aus den o.a. drei Provinzen stammen, also früher ihren Wohnsitz dort gehabt haben.

4. Christen, Shabak, Turkmenen und Araber sind in den nordirakischen Provinzen (Region Kurdistan) der besonderen Diskriminierung einschl. der Gefahr willkürlicher Verhaftung und des Risikos von Misshandlungen ausgesetzt. Die Planung der Rückführung bedarf daher der sorgfältigen
Prüfung.


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